Betreuung

01.06.2020 Broschüre Betreuungsrecht des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

25.07.2020 Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Recht
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Reform des Betreuungsrechts

Personen, die aufgrund einer psychischen oder seelischen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, erhalten oftmals einen Betreuer. Dieser wird von einem Gericht bestellt.

Der Umfang der Betreuung ist abhängig von der Person. So kann die Betreuung die Sorge für die Gesundheit und die Aufenthaltsbestimmung betreffen, die Vermögenssorge und sogar die Berufswahl.

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene aufgrund Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag.

Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, soll geprüft werden, ob es nicht andere Hilfsmöglichkeiten gibt z.B. Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Dieser Grundsatz wird häufig nicht angewendet.

In vielen Fällen hat das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Für diese Bereiche benötigt der Betreute, dann die Zustimmung des Betreuers. Zweck u.A. soll der Schutz des Vermögens des Betreuten sein. Oft erhalten wir im Verband Beschwerden von Betreuten und deren Angehörigen, wo durch eine Betreuung das Vermögen zerstört wurde.

Als Betreuter darf man heiraten, Testamente schreiben und wählen, wenn keine umfassende Betreuung vorliegt, die alle Angelegenheiten regelt.

Die Betreuungsbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Eine Betreuung kann jederzeit wieder aufgelöst werden. Der Betreute und der Betreuer haben jederzeit die Möglichkeit, dem Vormundschaftsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründeten Voraussetzungen mitzuteilen und so eine Aufhebung der Betreuung zu beantragen.

Verwandte Personen werden vorangig als Betreuer eingesetzt, dann ehrenamtlich tätige und zuletzt immer ein Berufsbetreuer. Schwierig ist es, wenn man Freunde (auch nicht verheiratete Lebensgefährten) als Betreuer beantragt. Wenn einem eine Betreuung droht, ist es immer gut schon mal in seinem Verwandtenkreis zu schauen, ob nicht jemand diese Betreuung durchführen kann.

Ein Betreuer darf die Post seines Betreuten nur lesen, wenn dies zu seinem Aufgabengebiet gehört.

Über den Kopf des Betreuten darf nichts entschieden werden. Es muss zum Wunsch des Betreuten gehandelt werden. Die Realität zeigt, dass dieser Grundsatz auch nicht eingehalten wird.

Die Betreuung soll eine wichtige Hilfe für die Betroffenen darstellen. Dies ist aber oft nicht der Fall, deshalb haben wir eine Arbeitsgruppe gegründet.

Der gerichtliche Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens findet eine persönliche Anhörung des Betroffenen statt. Man darf eine Person seines Vertrauens zu diesem Termin mitbringen.

Ein Betreuer darf nur bestellt werden und ein Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit eingeholt hat. Der Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstattung seines Gutachtens den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen.

Will man eine Beschwerde gegen die Betreuung einlegen, muss man sich an das Landgericht wenden. Gegen die Entscheidungen des Landgerichts, kann man sich an das Oberlandesgericht wenden. Man kann sich aber auch an das Justizministerium wenden.